1. Zur Frage der Wehrdienstbeschädigung, wenn ein Soldat auf dem Weg zur Fortsetzung einer im Dienst begonnenen ärztlichen Behandlung im Urlaub verunglückt.
Unfallschutz auf dem Wege vom Urlaubsort zum Standort - Aufforderung des behandelnden Zahnarztes, zur Behandlung anzureisen - Auswirkung der truppenärztlichen Überweisung an einen Arzt außerhalb der Bundeswehr - zahnärztliche Behandlung im Urlaub
1. § 81 Abs 2 Nr 2 Buchst a SVG gilt nur für Personen, die bereits vor der betreffenden Heilbehandlung eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben. Die Vorschrift ist auf Unfälle derart Beschädigter beschränkt, die nach ihrem Wehrdienst im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Rehabilitation wegen Schädigungsfolgen oder anderer Gesundheitsstörungen einen Unfall erleiden.
2. Für einen anspruchsbegründenden wehrdiensteigentümlichen Umstand (§ 80
iVm § 81 Abs 1 SVG) genügt die subjektive Vorstellung des Soldaten, zu einem bestimmten Vorgehen verpflichtet zu sein (vgl
BSG vom 4.10.1984 9a/9 KLV 1/81 = BSGE 57, 171, 175 f). Kommt ein Soldat im Verlauf einer truppenärztlichen Behandlung den Aufforderungen des behandelnden Arztes nach, weil er die Vorstellung hat, er lasse sich nicht allein im eigenen Interesse behandeln, sondern erfülle damit zugleich seine gesetzliche Pflicht zur gesteigerten Gesundheitspflege, dann ist er dabei ähnlich wie ein Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung versorgungsrechtlich geschützt.
3. Ein Unfallschaden ist ausnahmsweise während des Urlaubs als Wehrdienstbeschädigung zu werten, wenn der Soldat infolge befehlsähnlich, dh von Wehrdienstbedingungen festgelegter Tätigkeit verunglückt ist (vgl
BSG vom 11.5.
1976 10 RV 197/75 = SozR 3200 § 81 Nr 6 und
BSG vom 30.6.
1977 9 RV 74/76 = SozR 3200 § 81 Nr 9).
vorgehend SG Lübeck 1982-02-08 S 10 V 89/81
vorgehend
LSG Schleswig 1983-09-02 L 2 V 68/82