Bewerbung
Bei einer Bewerbung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Neubesetzung einer Stelle planen, nach § 164 SGB IX dazu verpflichtet,
- zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einer schwerbehinderten Bewerberin oder einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann,
- frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber zu finden,
- der Schwerbehindertenvertretung sämtliche Vermittlungsvorschläge und Bewerbungen von schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern unmittelbar nach deren Eingang vorzulegen (eine Vorauswahl durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist dabei nicht zulässig).
Ablehnung der Bewerbung schwerbehinderter Menschen
Erfüllen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht und lehnen eine schwerbehinderte Bewerberin oder einen schwerbehinderten Bewerber gegen das Einverständnis der Schwerbehindertenvertretung ab, so müssen sie ihre Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat bzw. dem Personalrat und der betroffenen Bewerberin oder dem betroffenen Bewerber erörtern. Danach teilt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die getroffene Entscheidung den Beteiligten mit.
Werden schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber behinderungsbedingt benachteiligt, so ensteht dadurch zwar kein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch ein Anspruch auf Entschädigung.
Rechtsgrundlagen
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