Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153
Abs. 1
i.V.m. § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27.11.2007 und der angefochtene Bescheid vom 6.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2005 sowie des Teilanerkenntnisses vom 27.11.2007 bedürfen insoweit der Abänderung, als in ihnen ein Krankengeldanspruch der Klägerin für die Zeit vom 16.10.2003 bis zum 28.11.2003 abgelehnt worden ist. Ein darüber hinausgehender bis zum 06.01.2004 reichender Krankengeldanspruch steht der Klägerin aber nicht zu. Insoweit mussten Klage und Berufung ohne Erfolg bleiben.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Begriff "arbeitsunfähig" ist ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde von den Krankenkassen und im Rechtsstreit von den Gerichten festzustellen sind. Maßstäblich ist grundsätzlich der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend ist somit in der Regel die letzte (versicherte) Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bezieher von Arbeitslosengeld sind arbeitsunfähig, wenn krankheitsbedingt die Vermittelbarkeit aufgehoben ist und sie daher aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind somit im Grundsatz Arbeiten, die dem versicherten Arbeitslosen versicherungsrechtlich zumutbar sind, sodass alle Beschäftigungsmöglichkeiten heranzuziehen sind, auf die sich der Arbeitslose nach Maßgabe vor allem des
§ 121 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) verweisen lassen muss (
vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -;
BSG, Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R -). Allerdings ist danach zu differenzieren, ob die Arbeitslosigkeit bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestand oder ob der Versicherte bereits beim Ausscheiden aus der versicherten Beschäftigung arbeitsunfähig war und die Arbeitsunfähigkeit fortbestand. Im zuletzt genannten Fall ändert sich der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist (
vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -;
BSG, Urteil vom 14.02.2001, SozR 3-2500 § 44
Nr. 9;
vgl. ferner Krauskopf-Vay, Soziale Krankenversicherung, § 44
SGB V Rdnr. 10, 11, Stand November 2008). Entsprechendes gilt im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes während der Zeitphase bestehender Arbeitsunfähigkeit, falls Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Arbeitslosmeldung nicht in Betracht kommen. Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, ist im Falle der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe von den typischen Arbeitsaufgaben einer kaufmännischen Angestellten auszugehen. Die von der Klägerin zuletzt ausgeübten Tätigkeiten in Form des Schreibens von Rechnungen, der Übernahme von Buchführungsaufgaben und der Betreuung von Kunden entsprechen diesem Arbeitstypus und können somit für die Beurteilung des krankheitsbedingt eingeschränkten beruflichen Leistungsvermögens herangezogen werden.
Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden sind. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt vielmehr lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in diesem Sinne ein Beweismittel wie jedes andere, so dass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann; ob eine solche Bescheinigung dort als ausreichender und keiner weiteren Überprüfung bedürfender Nachweis angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt pflichtgemäßem richterlichem Ermessen. Die Vorlage
bzw. die Berufung auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bewirkt auch keine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr in dem Sinne, dass Krankenkasse und Gerichte von der Arbeitsunfähigkeit auszugehen hätten, solange nicht das Gegenteil erwiesen sei. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für diejenigen Tatsachen - in Bezug auf das Vorhandensein positiver sowie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale - trägt, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen. Dementsprechend trägt ein Versicherter die Nachteile daraus, dass sich die für den Anspruch auf Krankengeld erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB V nicht haben nachweisen lassen (
vgl. grundlegend
BSG, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R).
Aufgrund des im Berufungsverfahren von dem Facharzt für Psychiatrie - Psychoanalyse UC. eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.03.2009, ergänzt unter dem 30.09.2009, steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zeitphase vom 16.10.2003 bis 06.01.2004 arbeitsunfähig war. Der Gutachter gelangt in Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und MDK-Gutachten zu dem Ergebnis, bei der Klägerin habe auch noch im Zeitraum 16.10.2003 bis 06.01.2004 eine primär chronifizierende und somatisierende depressive Entwicklung bestanden und zwar mit einer erheblichen krankheitswertigen und beträchtlichen Symptomatik. Der Sachverständige wertet dieses Krankheitsgeschehen als eine mittelgradige depressive Episode. Die von den festgestellten Gesundheitsstörungen ausgehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit beschreibt der Gutachter dahingehend, bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Minderung der Konzentrationsfähigkeit, der kognitiven Leistungsfähigkeit, der Stressresistenz und Anpassungsfähigkeit sowie des Antriebs und der Stimmung vorgelegen habe. Weiter in Rechnung zu stellen seien die körperlichen Beeinträchtigungen, welche die psychische Symptomatik verstärkt hätten und ihrerseits durch die psychische Symptomatik verstärkt worden seien. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu der Beurteilung, bei der Klägerin habe in der Zeit vom 16.10.2003 bis zum 6.01.2004 eine Arbeitsunfähigkeit für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestanden. Die von der Beklagten gegen diese Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen erhobenen Einwände überzeugen den Senat nicht. Der Umstand, dass der MDK-Arzt
Dr. IR. in seinem Gutachten vom 15.10.2003 nach Untersuchung der Klägerin zu der Beurteilung gelangt war, von wiedererlangter Arbeitsfähigkeit sei bereits ab dem 15.09.2003 auszugehen, widerlegt nicht die Richtigkeit der von dem Sachverständigen angenommenen Beurteilung.
Dr. IR. hatte in seinem Gutachten die Diagnose "stattgehabte depressive Episode mit Besserungstendenz" gestellt. Damit ist ausgedrückt worden, dass eine depressive Episode bei der Klägerin bestand, diese aber abgeklungen sei. Dass diese Beurteilung auf den von
Dr. IR. erhobenen und in seinem Gutachten beschriebenen Befund nicht gestützt werden kann, hat der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, der von
Dr. IR. erhobene Befund sei in Bezug auf die psychischen Defizite und Krankheitserscheinungen der Klägerin nicht hinreichend differenziert und präzise. Der gerichtliche Sachverständige hat für den Senat nachvollziehbar und überzeugend darauf hingewiesen, dass bei der Aufnahme der Klägerin in der Abteilung Psychosomatik der ZV.-Kliniken - die dort durchgeführte stationäre Reha-Maßnahme dauerte vom 7.01.2004 bis zum 18.02.2004 - ebenfalls ein Befund erhoben worden ist, der als mittelgradige depressive Episode eingestuft wurde. In der sozialmedizinischen Epikrise des Entlassungsberichtes der ZV.-Kliniken vom 20.02.2004 heißt es klar, die Patientin sei aus psychischer Sicht arbeitsunfähig zur Aufnahme in die Klinik gekommen. Erst durch die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen habe eine deutliche Verbesserung der Symptomatik erreicht werden können. Die Klägerin werde daher arbeitsfähig entlassen. Der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Aufnahme in die Reha-Maßnahme am 7.01.2004 nach ausführlicher und umfangreicher Befunderhebung einschließlich Durchführung von Testuntersuchungen als erheblich depressiv diagnostiziert wurde und es keine Hinweise darauf gibt, dass in der Zeitphase von Mitte Oktober 2003 bis zum 6. Januar 2004 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eintrat, spricht dafür, dass auch in der vor dem 7. Januar 2004 liegenden streitgegenständlichen Zeitphase die mittelgradig ausgeprägte Depression mit den von dem gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen Funktionsstörungen existent war. Diese Funktionsstörungen in Form erheblicher Minderung der Konzentrationsfähigkeit, der kognitiven Leistungsfähigkeit, der Stressresistenz und Anpassungsfähigkeit sowie des Antriebs und der Stimmung machten die Klägerin nicht nur hinsichtlich ihrer zuletzt ausgeübten konkreten Berufstätigkeit sondern auch für sonstige Angestelltentätigkeit arbeitsunfähig, da sie die für auch weniger komplexe Bürotätigkeiten erforderliche geistige Leistungsfähigkeit massiv einschränkten. Eine depressive Erkrankung leichter Ausprägung, deren Funktionseinschränkungen durch medikamentöse Behandlung und eigene Willensanstrengung in vielen Fällen noch kompensiert werden können, lag im Falle der Klägerin gerade nicht vor.
Trotz des Nachweises des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 16.10.2003 bis 06.01.2004 steht der Klägerin aber Krankengeld nur bis zum 28. November 2003 einschließlich zu. Der darüber hinaus geltend gemachte Krankengeldanspruch scheitert an dem Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
bzw. Auszahlungsscheinen eines Vertragsarztes, hier in konkreto des behandelnden Hausarztes
Dr. OR.
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches auf Krankengeld (
§ 46 S. 1 Nr. 2 SGB V). Sie muss in der Regel die Schlussfolgerung aus einer persönlichen, ärztlichen Untersuchung sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss nahtlos vom behandelnden Arzt festgestellt und die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen müssen spätestens innerhalb einer Woche der Krankenkasse übersandt werden. Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb dieser Frist gemeldet, ruht der Anspruch auf Krankengeld (
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Meldung ist erst dann ordnungsgemäß, wenn die Versicherten auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46
Abs. 1
Nr. 2
SGB V hinweisen und diese vorliegen. Auch nach Einstellung der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse ist der Versicherte gehalten, sofern er vom Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ausgeht und Krankengeld weiter bewilligt bekommen möchte, die von ihm angenommene Arbeitsunfähigkeit mittels einer nahtlosen Kette von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu dokumentieren. Dabei muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu entscheiden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruches vermeiden. Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist danach sowohl die Ausschlussregelung des § 46
Abs. 1
Nr. 2
SGB V als auch des § 49
Abs. 1
Nr. 5
SGB V strikt zu handhaben. Die Krankenkasse soll nämlich davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Es muss ihr die Möglichkeit erhalten werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (
vgl. BSG-Urteil vom 08.11.2005, Az.:
B 1 KR 30/04 R).
Nach der in der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 55) enthaltenen Auflistung der ärztlichen Bescheinigungen zur Erlangung von Krankengeld hat
Dr. OR. mit Eintrag vom 21.10.2003 zuletzt eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin dokumentiert. Zuvor finden sich auf dem Formblatt, das jeweils mit Datumseintragungen und Arztstempel sowie Unterschrift versehen ist, Eintragungen über Bescheinigungen von Arbeitsunfähigkeit nach Vorstellung der Klägerin zur Untersuchung mit den Daten 26.06.2003, 4.08.2003, 25.08.2003, 2.09.2003, 2.10.2003 und 21.10.2003. Diese Bescheinigungen haben der Beklagten genügt, um Krankengeld unter Berücksichtigung des in der ersten Instanz abgegebenen Teilanerkenntnisses bis einschließlich 15.10.2003 zu gewähren. Die in dieser Liste ausgewiesenen Eintragungen und Arbeitsunfähigkeitsattestierungen des
Dr. OR. finden ihre Bestätigung in dessen ärztlichem Attest vom 21.09.2008, das im Berufungsverfahren vorgelegt wurde. Ergänzend führt
Dr. OR. in diesem Attest aus, bei der Klägerin habe über den 15.10.2003 hinaus Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe der Klägerin am 21.10.2003 weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Weiter führt
Dr. OR. aus, am 28.10.2003 habe er dementsprechend einen Auszahlungsschein mit der weiteren Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt und sodann am 21.11.2003 erneut eine bis zum 28.11.2003 reichende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt. Schließlich heißt es in dem Attest des
Dr. OR. vom 21.09.2008, am 05.12.2003 sei von ihm eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 06.01.2004 ausgestellt worden. Unter Zugrundelegung der von
Dr. OR. gemachten und von dem Gericht für nachvollziehbar und glaubhaft angesehenen Angaben ist durch diesen Arzt eine lückenlose Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 28.11.2003 bejaht worden. Dies gilt aber nicht für den über den 28.11.2003 hinausreichenden Zeitraum, weil
Dr. OR. keine Aussage über das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit für die Zeitphase 29.11.2003 bis 04.12.2003 macht. Nach Überzeugung des Gerichts muss die Beklagte die lückenlos bis zum 28.11.2003 reichenden Arbeitsunfähigkeitsattestierungen des
Dr. OR. gegen sich gelten lassen, auch wenn diese nicht mehr in dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Formblatt "Ärztliche Bescheinigungen zur Erlangung von Krankengeld" aufgeführt sind. Die letzte von
Dr. OR. vorgenommene Eintragung in diesem Formblatt datiert vom 21.10.2003. Da die Beklagte aber ausweislich der sonstigen Eintragungen in diesem Vordruck Arbeitsunfähigkeitsattestierungen des behandelnden Hausarztes der Klägerin akzeptiert hatte, die auch Zeiträume von mehr als 4 Wochen und, wie die Abstände der Eintragungen zwischen dem 26.06.2003 und dem 4.08.2003 ausweisen, auch nahezu fast 6 Wochen umfassen, ist es in diesem Einzelfall nach Überzeugung des Senats angezeigt, auch die nicht mit weiteren hausärztliche Einträgen in dem Formularblatt versehene Zeitphase vom 22.10. bis 28.11.2003 als hinreichend mittels ärztlicher Feststellung von Arbeitsunfähigkeit belegt zu werten. Dass Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeitphase bestanden hat, ergibt sich sowohl aus dem vom Senat eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten als auch aus dem Attest des
Dr. OR. vom 21.09.2008. Die am 21.10.2003 dokumentierte letzte - nach durchgeführter Untersuchung der Klägerin - Erteilung einer ärztlichen Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld muss angesichts der vorausgegangenen Praxis der Beklagten auch für den weniger als 6 Wochen umfassenden Zeitraum 21.10. bis 28.11.2003 genügen. Einen darüber hinausgehenden lückenlosen Beleg von Arbeitsunfähigkeit sieht der Senat hingegen nicht gegeben.
Dr. OR. hat nämlich in seinem Attest vom 21.09.2008 den Zeitraum vom 29.11.2003 bis 4.12.2003 ausgespart.
Auch die vom Bundessozialgericht in engen Grenzen anerkannten Ausnahmefälle, in denen die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden kann (
vgl. hierzu Urteil des
BSG vom 8.11.2008, B 1 KR 30/04 R) greifen hier nicht zugunsten der Klägerin.
Die Kriterien für derartige Ausnahmefälle in denen das Fehlen oder die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung zur Arbeitsunfähigkeit
ggf. auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krankengeld beanspruchen kann, hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 08.11.2008 wie folgt verallgemeinert und zusammengefasst: Hat der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert
(z. B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und macht er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49
Abs. 1
Nr. 5
SGB V) nach Erlangen der Kenntnis von dem Fehler geltend, so kann er sich auf den Mangel auch zu einen späteren Zeitpunkt berufen. Nach diesen Kriterien kann sich beispielsweise die Kasse nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung der Arbeitsunfähigkeit berufen, wenn diese auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (
vgl. BSGE 52, 254, 258
ff. = SozR-2200 § 216
Nr. 5). Weiter hat das Bundessozialgericht einen Krankengeldanspruch nicht an fehlender Arbeitsunfähigkeitsmeldung scheitern lassen, wenn dies auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Krankenkasse beruhte, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszurichten (BSGE 85, 271, 277 f. = SozR-3-2500 § 49
Nr. 4)
Derartige Konstellationen liegen im Falle der Klägerin nicht vor, so dass es dabei bleibt, dass ihr Krankengeld nur noch für die Zeit vom 16.10.2003 bis zum 28.11.2003 zugesprochen werden kann.
Es war daher zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), wobei der jeweilige Anteil des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung des bereits in der ersten Instanz abgegebenen Teilanerkenntnisses zugrunde gelegt wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.