Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.10.2005 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2004. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Krankengeld. Ab 01.07.2004 steht ihm Krankengeld in Höhe von 43,13
EUR brutto zu.
Nach dem gesamten Akteninhalt war der Kläger unstreitig vom 28.06.2004 bis 30.04.2005 arbeitsunfähig erkrankt und erfüllte die Voraussetzungen des Anspruches auf Krankengeld gemäß
§ 44 Abs.1 SGB V. Die Beklagte zahlte ihm in dem streitgegenständlichen Zeitraum Krankengeld, dessen Höhe sich nach
§ 47 SGB V berechnet. Nach
Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach Satz 4 des
Abs. 1 in der von April 2003 bis 29.03.2005 maßgebenden Fassung wurde das Regelentgelt nach den
Abs. 2, 4 und 6 berechnet. Gemäß
Abs. 4 Satz 2 gilt für Versicherte, die wie der Kläger als Teilnehmer einer Rehabilitationsmaßnahme nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Nach
§ 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelten für die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde liegt. Der Berechnung des Übergangsgeldes lagen 77,03
EUR zu Grunde. Beitragspflichtige Einnahmen waren daher in Höhe von 61,62
EUR gegeben. Weil der Krankengeldanspruch lediglich 70 % der beitragspflichtigen Einnahmen umfassen kann, hat die Beklagte zutreffend den kalendertäglichen Betrag von 43,13
EUR ermittelt.
Diese Herabsenkung des Regelentgelts und damit auch des Krankengeldes im vorliegenden Fall ist Folge des Rentenreformgesetzes 1992 und gilt ab 01.01.1995. Zwar bezog sich die Änderung nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 11/4124
S.211 zu § 235) auf die Beitragsseite. Dennoch lässt der eindeutige Wortlaut der
§ 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 235
Abs. 1 Satz 1
SGB V im Fall des Klägers keine andere Berechnung des Krankengeldes zu, als sie durch die Beklagte vorgenommen wurde. Im Übrigen entspricht diese Anwendung der relativen Beitrags- und Leistungsäquivalenz, da sie die gegenüber dem Arbeitsentgelt reduzierten Einnahmen des Versicherten berücksichtigt.
Im Rahmen ergänzender Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird das Regelentgelt nach anderen Maßstäben berechnet. Für die Anwendung des § 47
SGB IX ist aber im Bereich der Krankenversicherung kein Raum (Kossens/von der Heide/Maaß, Praxiskommentar zum Behindertenrecht, § 47 Rz. 1).
Soweit der Klägerbevollmächtigte moniert, während einer früheren Reha-Maßnahme im Jahr 2001 höheres Krankengeld erhalten zu haben, so kann er sich nicht auf unveränderte Verhältnisse berufen. Die im Klageverfahren vorgelegte Übergangsgeldberechnung auf der Grundlage von 140,58 DM betraf die Zeit ab 01.06.1999 und wurde später wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen neu festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ab 01.02.2001 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beklagten am 28.03.2001 mitgeteilt, das Bemessungsentgelt für die Kranken- und Pflegeversicherung betrage 174,00, DM also ein Betrag, der weit höher ist als das Bemessungsentgelt für das ab 2003 gewährte Übergangsgeld. Dementsprechend war das 2001 bezogene Krankengeld höher. Eine Rechtsgrundlage für den Fortbestand dieser Leistungshöhe ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger ab 01.09.2003 eine neue Rehabilitationsmaßnahme angetreten hat.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.