Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Mit ausführlicher überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Zahlungsklage
u. a. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69
Abs. 2
ArbGG). Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt:
I. Der Klägerin steht der geltend gemachte weitere Abfindungsanspruch nicht zu.
1. Die Ansprüche der Klägerin aus Ziffer 7 des Sozialplanes vom 28.06.2010 sind erfüllt.
a) Die Abfindung ist gemäß Ziffer 7.3 der Betriebsvereinbarung auf einen Höchstbetrag von 36 Brutto-Monatsentgelten beschränkt. Diesen Betrag hat die Klägerin unstreitig erhalten.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Betriebsvereinbarung auch nicht dahingehend auszulegen, dass sich die Höchstbetragsregelung nur auf den in Ziffer 7.1 der Betriebsvereinbarung geregelten Abfindungsgrundbetrag bezieht.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wie Tarifverträge auszulegen. Abzustellen ist deshalb zunächst auf den Wortlaut. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner sind der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten (
BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - zitiert nach Juris;
BAG vom 02.03.2004 - 1 AZR 272/03 - zitiert nach Juris
m. w. N.).
bb) Bereits Wortlaut und Wortsinn der Betriebsvereinbarung sind insoweit eindeutig. Die Betriebsparteien haben in Ziffer 7 "die Abfindung" geregelt und festgelegt, dass sie aus einem Abfindungsgrundbetrag und
ggf. hinzukommenden Abfindungserhöhungsbeträgen besteht. In Ziffer 7.3 der Betriebsvereinbarung haben sie sodann abschließend festgelegt, dass "die Abfindung" auf einen Höchstbetrag von 36 Monatsentgelten beschränkt ist. Damit ist der Gesamtbetrag der Abfindung gemeint. Hätten sie lediglich den "Abfindungsgrundbetrag" auf einen Höchstbetrag von 36 Brutto-Monatsentgelten beschränken wollen, hätten sie dieses in Ziffer 7.3 der Betriebsvereinbarung entsprechend formulieren müssen und auch entsprechend formuliert. Das ist aber gerade nicht geschehen. Die Betriebsparteien haben vielmehr nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit der Festlegung der Kappungsgrenze die uneingeschränkte Eingangsformulierung der Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung gewählt und nur von "der Abfindung" gesprochen. Schon hieraus ergibt sich, dass sich die Höchstbetragsregelung der Ziffer 7.3 auf die Gesamtabfindung, bestehend aus "Abfindungsgrundbetrag" und "Abfindungserhöhungsbeträgen" bezieht.
Auch aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich gerade entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes entnehmen. Aus der Anordnung der unter Ziffer 7 aufgeführten Abfindungsuntergliederung in Abfindungsgrundbetrag und Abfindungserhöhungsbeträge und der sich erst daran anschließenden Regelung des Abfindungshöchstbetrages ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass die Betriebsparteien sich dahingehend entschieden haben, den Höchstbetrag nicht nur auf den Abfindungsgrundbetrag/die Basisabfindung zu beschränken. Sie haben vielmehr alle zusätzlichen Abfindungsleistungen wegen Unterhaltslasten und Schwerbehinderung mit einbezogen.
2. Diese Höchstbegrenzung des Sozialplans ist wirksam.
Weder der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (
§ 75 Abs. 1 BetrVG) noch das
AGG noch der allgemeine Gleichheitssatz des Art 1
Abs. 1
GG rechtfertigen einen weitergehenden Abfindungsanspruch. Die Regelung des Höchstbetrags ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75
Abs. 1
BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75
Abs. 1
BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat darin die in § 1
AGG geregelten Benachteiligungsverbote übernommen (
BAG vom 12.04.2011 - 1 AZR 764/09 - zitiert nach Juris, Rz. 11). Eine Benachteiligung "wegen des Vorhandenseins einer Schwerbehinderung" hat danach zu unterbleiben (
§ 75 Abs. 1 BetrVG;
§ 1 AGG).
b) Eine Benachteiligung in diesem Sinne kann in Form einer unmittelbaren oder in Form einer mittelbaren Benachteiligung vorliegen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt gemäß § 3
Abs. 1
AGG dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (
§ 3 Abs. 2 AGG).
c) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 1
Abs. 1
GG zurückzuführende Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichstellung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig der mit der jeweiligen Regelung verfolgte Zweck.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Bei der Ausgestaltung vorgesehener Leistungen stehen den Betriebsparteien erhebliche Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen (
BAG vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - zitiert nach Juris Rz. 13
m. w. N.;
BAG vom 21.07.2009 - 1 AZR 899/08 - zitiert nach Juris Rz. 17;
BAG vom 12.04.2011 - 1 AZR 764/09 - zitiert nach Juris Rz. 16).
bb) Die Betriebsparteien haben bei der Bestimmung der ihrer Meinung nach ausgleichsbedürftigen Nachteile einen Beurteilungsspielraum. Dieser betrifft zum einen die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen, die sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen lassen, sondern nur Gegenstand einer Prognose sein können. Eine pauschalierende und typisierende Bewertung der wirtschaftlichen Nachteile ist zumeist unumgänglich. Darüber hinaus haben die Betriebsparteien einen Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern wollen. Im Rahmen ihres Ermessens können sie nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (
BAG vom 12.04.2011 - 1 AZR 764/09 - zitiert nach Juris Rz. 22
m. w. N.).
cc) Berechnet sich die Abfindung nach der Dauer der Beschäftigungszeit und dem Verdienst, können die Betriebsparteien eine daraus resultierende überproportionale Begünstigung von Beschäftigten mit langjähriger Betriebszugehörigkeit durch eine Höchstbegrenzung zurückführen, um allen betroffenen Arbeitnehmern eine mit dem Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang stehende verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung zukommen zu lassen. Einer solchen Kappungsgrenze liegt die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (
BAG vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - zitiert nach Juris Rz. 14
m. w. N.).
d) Hiernach verstößt die vorliegend mit der Höchstbetragsregelung eingeführte Kappungsgrenze nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gruppenbildung erfolgt hier danach, dass alle von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ab einem bestimmten Höchstbetrag der Abfindung unabhängig von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Verdienst gleich behandelt werden. Die Betriebsparteien haben insoweit den Höchstbetrag auf 36 Brutto-Monatsentgelte festgelegt. Unter Berücksichtigung des vorgegebenen Sozialplanvolumens sind sie für alle von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer gleichbleibend davon ausgegangen, dass mit einer derartigen Größenordnung die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung substantiell abgemildert werden. Da sie aber gerade nicht alle denkbaren Nachteile entschädigen müssen, ergibt sich aus der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise zwar die Folge, dass einzelne Mitarbeiter im Endeffekt immer mal schlechter gestellt sind als andere. Hierbei handelt es sich aber um eine der Härten, die mit jeder Gruppenbildung einhergehen und die bei typisierender Abschätzung wirtschaftlicher Nachteile und deren pauschalierendem Ausgleich nicht vermeidbar sind (
BAG vom 21.07.2007 - 1 AZR 566/08 - zitiert nach Juris Rz. 17).
e) Vor diesem Hintergrund trifft es zwar zu, dass die Klägerin, anders als andere Schwerbehinderte der Beklagten, letztendlich nicht den Abfindungserhöhungsbetrag für Schwerbehinderte gemäß Ziffer 7.2.3 erhält. Das beruht jedoch ausschließlich auf der von den Betriebsparteien, die nur ein bestimmtes Sozialplanvolumen verteilen konnten, festgelegten Sättigungsgrenze von 36 Monatsgehältern. Ab diesem Höchstbetrag werden alle von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter gleich behandelt. Die damit im konkreten Fall einhergehende Kappung des Schwerbehindertenzusatzbetrages beruht gerade nicht auf der Tatsache, dass die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Sie bekommt nicht "wegen" ihrer Schwerbehinderung den Erhöhungsbetrag nicht, sondern wegen Erreichens der Sättigungsgrenze.
Das mag aus der Sicht der Klägerin als ungerecht empfunden werden, ist aber nicht rechtswidrig. Die Klägerin verlangt mit vorliegendem Zahlungsbegehren Gleichbehandlung mit ihren aus dem Sozialplan begünstigten schwerbehinderten Arbeitskollegen. Die Betriebspartner können bei der Aufstellung eines Sozialplans den Kreis der Schwerbehinderten, denen sie Sonderleistungen zukommen lassen wollen, anders abgrenzen als das Schwerbehindertengesetz, sofern diese andere Abgrenzung nicht willkürlich ist (
BAG vom 19.04.1983 - 1 AZR 498/81 - zitiert nach Juris Rz. 26). Im vorliegenden Fall haben die Betriebsparteien im Rahmen ihres Regelungsspielraumes eine vom Schwerbehindertengesetz abweichende, zulässige andere Abgrenzung in dem Sozialplan vorgenommen, indem sie Abfindungserhöhungsbeträge nicht von der Höchstbetragsregelung ausgenommen, sie vielmehr in diese einbezogen haben. Hierdurch ist für alle Arbeitnehmer mit Anspruch auf Abfindungserhöhungsbeträge, für die sich ein Höchstbetrag von mehr als 36 Monatsentgelten ergibt, eine gewisse Härte entstanden. Das gilt sowohl für Menschen mit Behinderung als auch für Menschen mit Unterhaltspflichten. Diese Härte ergibt sich jedoch aus dem vorgegebenen begrenzten Sozialplanvolumen und ist sachlich vertretbar.
f) Die Klägerin wird, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, auch nicht wegen ihrer Schwerbehinderung
bzw. Gleichstellung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert. Sie erhält den Erhöhungsbetrag nicht, weil ihr Sozialplananspruch ansonsten den vorgegebenen Höchstbetrag überschreitet. Die Höchstbetragsklausel differenziert nicht nach der Schwerbehinderung. Die Klägerin wird genauso behandelt wie nichtschwerbehinderte Menschen. Sie wird auch genauso behandelt, wie Menschen mit unterhaltsberechtigten Kindern, deren Abfindungsanspruch aber den Höchstbetrag nach Ziffer 7.3 von 36 Monatsentgelten überschreitet. Auch hieraus ergibt sich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 1, 3
Abs. 1 und 2
AGG.
II. Die Klägerin hat auch keinen durchsetzbaren Anspruch mehr auf Zahlung von restlichem Urlaubsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 360,-
EUR brutto.
Die Forderung ist verfallen, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei der Beklagten schriftlich geltend gemacht wurde. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag Urlaubsgeldansprüche für 2009 erstmalig mit Klageerweiterung vom 12.08.2011 schriftlich geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die dreimonatige Ausschlussfrist des § 17 MTV bereits lange verstrichen. Es fehlt jegliches Vorbringen, ob und
ggf. wann sie jemals gegenüber der Beklagten vor Klageerhebung einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Urlaubsgeld für 2009 geltend gemacht hat. Dass ihr unter Umständen die Existenz einer für sie maßgeblichen Ausschlussfrist unbekannt war, ist unbeachtlich. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat sich 30 Jahre lang nach den Bedingungen der Tarifverträge der Chemischen Industrie Hamburg gerichtet. Es oblag ihr, sich über den Inhalt dieser Tarifverträge zur informieren.
III. Aus den genannten Gründen war der Berufung der Klägerin der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
ZPO.
Die Voraussetzungen des § 72
Abs. 2
ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.