1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 4.12.2007 - 6 Ca 1130/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit seiner am 07. September 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage wendet sich der zuletzt als Site Manager für das Bewachungsobjekt B- Stadt tätige Kläger gegen die aufgrund einer auflösenden Bedingung hilfsweise ordentliche Kündigung eingetretene Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten, die ausschließlich Objekte der US-Armee bewacht, am 01.02.1999 auf.
§ 6 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages sieht eine Beendigung bei Wegfall der Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne Kündigung vor.
Ziffer 5 der von den Parteien unterzeichneten Anlage zum Arbeitsvertrag hat folgenden Inhalt:
"Körperlicher Leistungstest. Jeder unter diesem Bewachungsvertrag beschäftigte Arbeitnehmer muss sich jährlich einem körperlichen Leistungstest unterziehen, um so zu gewährleisten, dass das Wachpersonal physisch in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu verrichten. Die entsprechenden Tests werden von den US-Streitkräften als Bestandteil des Bewachungsvertrages vorgeschrieben und müssen demgemäß von jedem Arbeitnehmer erbracht werden. Wird der körperliche Leistungstest nicht erfolgreich abgeleistet, ist eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr möglich und das Beschäftigungsverhältnis endet nach Entzug des Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte durch auflösende Bedingung gemäß § 6 des Arbeitsvertrages".
Der Kläger bestand weder den Fitnesstest am 11.07.2007 noch den Wiederholungstest am 10.08.2007.
Mit Schreiben vom 10.08.2007 (Bl. 66 d. A.) widerrief das Department of the Army die Einsatzgenehmigung des Klägers und verlangte dessen Entfernung aus seinem Pflichtkreis.
Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 21.08.2007 (Bl. 15 ff d. A.) vom Widerruf der Einsatzgenehmigung in Kenntnis, teilte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2007 mit und kündigte hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt.
Zum weiteren Sachstand und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird gemäß § 69
Abs. 2
ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 04.12.2007 - 6 Ca 1130/07 - Bezug genommen.
Im vorerwähnten Urteil wurde die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch auflösende Bedingung zum 30. 11.2007 und durch die hilfsweise ordentliche Kündigung beendet worden ist, abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Das Arbeitsverhältnis könne wirksam unter die auflösende Bedingung seiner Beendigung bei Widerruf der Einsatzgenehmigung gestellt werden. Die Beklagte habe keine Möglichkeit, den Entzug der Genehmigung gerichtlich überprüfen zu lassen; deshalb könne es nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts auch nicht auf die Gründe ankommen, aus denen dem Arbeitgeber die Einsatzgenehmigung entzogen wird.
Eine anderweitige Einsatzmöglichkeit sei nicht ersichtlich. Sachgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei nicht gegeben. Das Anforderungsprofil würde nicht von der Beklagten festgelegt, sondern von der US-Armee. Wenn eine Diskriminierung vorläge, dann erfolge diese durch den Auftraggeber. Eine Beeinflussung von Seiten der Beklagten sei nicht möglich. Derartige Konstellationen würden vom
AGG nicht erfasst.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 5 bis 8 = Bl. 136 bis 139 d. A.) verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 24.01.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 13.02.2008 eingelegt und am 09.04.2008 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Der Kläger trägt zweitinstanzlich insbesondere vor,
zu beachten sei, dass die Versagung der Einsatzmöglichkeit aus Gründen erfolgte, die aus seiner - des Klägers Sicht - schuldlos vorlägen. Unter Aspekten des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es nicht hinnehmbar, dass jegliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf den Widerruf der Einsatzgenehmigung uneingreifbar würde. Es wäre Sache der Beklagten, bei den vertraglichen Gestaltungen mit dem Auftraggeber für einen Entscheidungsspielraum zu sorgen.
Es erscheine fraglich, ob die Tatsache, dass der Kläger 15 Sekunden mehr für die Absolvierung seines Prüfungslaufs gebraucht habe, dazu führe, dass dieser seine Tätigkeit nicht mehr in gleicher Weise ausführen könne.
Er - der Kläger - habe seit 2003 keine Prüfung mehr abgelegt und sei dennoch ohne Weiteres eingesetzt worden.
Er leide chronisch an folgenden Erkrankungen:
1. Diabetes mellitus mit diabetischer Retinopathie
2. Hypertonie mit V. a. hypertensive Kardiomyopathie
3. Chron LWS Syndrom
4. PHS bds.
Diese Erkrankungen führten seit Jahren zusammengenommen zu einer deutlichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Bei auf Dauer gerichteten Krankheiten läge eine Behinderung vor. Im Übrigen würde er - der Kläger - auch wegen seines Alters diskriminiert. Außerdem stelle § 6 des Arbeitsvertrages einen Verstoß gegen das
AGB-Recht dar. Die Bedingungen des Vertrages seien mit der Intension des § 84
Abs. 2
SGB IV nicht vereinbar.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
1. unter Abänderung des Urteils das Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 04.12.07 - AZ: 6 Ca 1130/ 07 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch auflösende Bedingung zum 30.11.2007 beendet wurde,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene Kündung vom 21.08.2007 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Berufung
und erwidert, Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Überprüfung sei die Frage, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Klägers verwendet hätten.
Der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung eingetretene Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit sei ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen.
Die Voraussetzungen des § 6 des Arbeitsvertrages lägen vor. Die Einsatzgenehmigung sei auch nicht ohne geringsten Grund entzogen worden.
Im Übrigen seien die Anforderungen an eine Überwachungskraft minimal und könnten von jeder untrainierten Kraft erbracht werden. Das
AGG sei nicht verletzt. Eine Behinderung setze voraus, dass die Teilhabe am Berufsleben über einen längeren Zeitraum eingeschränkt sei.
Das sei vorliegend nicht der Fall. Es ginge um eine Erkrankung und nicht um eine Behinderung. Es läge auch keine Diskriminierung wegen Alters vor, weil der Leistungstest mit seinen geringen Anforderungen ohne Probleme bis zum Erreichen der Rentenbezugsberechtigung erbracht werden könne.
Nach
§ 20 AGG sei eine Benachteiligung nicht gegeben, wenn ein sachlicher Grund vorläge. Dieser sei nach
Nr. 2 gegeben. Die Überwachung amerikanischer Militäreinrichtungen, welche aufgrund der terroristischen Bedrohungslage ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstelle, rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.
Im Übrigen stünden nach der Rechtsprechung des EUGH einem Mitgliedsstaat der
EU ein Ermessensspielraum zu, um das Ziel der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.
Diese Grundsätze dürften für die Vereinigten Staaten aufgrund des Nato-Truppenstatuts zutreffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2008 (Bl. 158 bis 161 d. A.) und den weiteren Schriftsatz vom 20.05.2008 (Bl. 185 bis 193 d. A.) nebst den vorgelegten Unterlagen und zur Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.05.2008 (Bl. 172 bis 177 d. A.) sowie vom 13.06.2008 (Bl. 197 bis 198 d. A.) Bezug genommen und zugleich wird auf die Feststellung in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 27.06.2008 verwiesen.