I.
Dem von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Änderungsschutzantrag war mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten am 16.10.2017 (Bl. 40 bis 42
bzw. Bl. 114 bis 116 der Akte) aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (
§ 4 Satz 2 Alternative 2 Kündigungsschutzgesetz).
Dabei kann dahinstehen, ob sich die streitgegenständliche Änderungskündigung bereits als sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1
Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz erweist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Zustimmungsbescheid des
LWL-Integrationsamts Westfalen vom 22.09.2017 (Kopie auf Bl. 43 bis 48
bzw. Bl. 101 bis 106
bzw. Bl. 183 bis 188 der Akte) zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die Anhörung des Betriebsrats mit dem Schreiben vom 29.06.2017 (Bl. 107 bis 111 der Akte) und dabei insbesondere die Frage, ob die Beklagte den Betriebsrat über die vom Integrationsamt bei seiner Zustimmung vorgenommene Einschränkung, dass die Vergütung sich nicht ändern dürfe, hätte informieren müssen.
Jedenfalls folgt die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung vom 16.10.2017 (Bl. 40 bis 42
bzw. Bl. 114 bis 116 der Akte) aus
§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (
§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX seit dem 01.01.2018). Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die Beklagte hätte die Schwerbehindertenvertretung bereits vor der Stellung des Zustimmungsantrags beim Integrationsamt unterrichten und anhören müssen.
Wegen dieses rechtlichen Mangels der Kündigungserklärung war der Kündigungsschutzklage trotz der Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt durch die Klägerin stattzugeben.
1.
Nach § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Damit regelt § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX ein dreistufiges Verfahren (so Schmitt, BB 2017, 2293, 2296 unter IV. 3.).
Seit dem 30.12.2016 wurde außerdem als zusätzliches Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen auch die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung statuiert (Lingemann/Steinhauser, NJW 2017, 1369 unter II.). Der neu eingeführte § 95
Abs. 2 Satz 3
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung bestimmt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam ist. Die Unwirksamkeitsfolge tritt auch bei einer fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ein, weil in diesem Fall ebenfalls keine Beteiligung nach Satz 1 vorliegt (so Klein, NJW 2017, 852, 856 unter III. 3. mit weiteren Nachweisen).
Weil die arbeitsrechtlich relevante Neuregelung als Teil der "Reformstufe 1" bereits zum 31.12.2016 am Tag nach Verkündung des Bundesteilhabegesetzes (
BTHG) in Kraft getreten ist (Lingemann/Steinhauser, NJW 2017, 1369 unter II. 2.), hat die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung seitdem im Kündigungsschutzprozess Relevanz. Denn die in § 178
Abs. 2 Satz 3
SGB IX ab dem 01.01.2018 neu aufgenommene individualrechtliche Sanktionsregelung gilt nach § 95
Abs. 2 Satz 3
SGB IX in der Fassung vom 23.12.2016 bereits seit dem 30.12.2016 (Klein, NJW 2017, 852, 853 f. unter III.).
2.
Auf dieser Grundlage ergibt sich hier, dass die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt hat, was zur Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Änderungskündigung vom 16.10.2017 (Bl. 40 bis 42
bzw. Bl. 114 bis 116 der Akte) nach § 95
Abs. 2 Satz 3
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung führt.
a)
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung besteht bei allen Kündigungen und damit auch bei Änderungskündigungen schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer (
vgl. Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 178
SGB IX, Randnummer 8). Diese Pflicht besteht auch unabhängig davon, dass das Integrationsamt gemäß
§ 87 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung einzuholen hat. Eine solche Stellungnahme im behördlichen Zustimmungsverfahren ersetzt die Anhörung nicht (so Lingemann/Steinhauser, NJW 2017, 1369, 1371 unter II. 4.).
b)
Vorliegend hat die Beklagte das damit erforderliche Verfahren der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung durchgeführt.
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29.01.2018 auf Seite 5 (Bl. 87 der Akte) unter I. 5. und 6. wurde zunächst mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2017 (Bl. 96 bis 100 der Akte) beim
LWL-Integrationsamt Westfalen die Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung der Klägerin beantragt und erst danach mit dem Schreiben vom 29.06.2017 (Bl. 196 bis 200 der Akte) die Schwerbehindertenvertretung angehört sowie um Stellungnahme gebeten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 06.03.2018 ist dieser Vortrag dahingehend ergänzt worden, dass dieses Schreiben an die Schwerbehindertenvertretung vom 29.06.2017 betreffend der beabsichtigten Änderungskündigung gegenüber der Klägerin am gleichen Tage dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn W1 zur Weiterleitung an die Schwerbehindertenvertretung überreicht worden sei (siehe das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2018 auf Seite 1,Bl. 193 der Akte).
Mit dieser Vorgehensweise hat sich die Beklagte jedoch nicht an die Vorschrift des § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung gehalten. Danach muss die Unterrichtung "unverzüglich und umfassend" erfolgen. Die Unverzüglichkeit fordert vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121
Abs. 1
BGB) anzuhören, sobald er seinen Kündigungswillen gebildet hat. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung muss daher am Beginn der vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen stehen. Die Zustimmung des Integrationsamts darf erst danach beantragt werden (
vgl. Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 178
SGB IX, Randnummer 9 mit weiteren Nachweisen).
Deshalb ist die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach zutreffender Auffassung nur dann unverzüglich, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach den
§§ 85 ff. SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (jetzt: §§ 168
ff. SGB IX) unterrichtet und anhört (Esser/Isenhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IX, 3. Auflage 2018, § 178
SGB IX, Randnummer 26 mit weiteren Nachweisen). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (jetzt: § 178
Abs. 2 Satz 1
SGB IX) und wird durch dessen Zweck, der Schwerbehindertenvertretung eine Mitwirkung an der Willensbildung des Arbeitgebers zu ermöglichen, unterstrichen. Damit stellt diese Vorschrift auf einen früheren Zeitpunkt ab als
§ 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz, der lediglich eine Anhörung "vor jeder Kündigung" verlangt. Aufgrund der nach § 85
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts fällt die Entscheidung über die Kündigung allerdings regelmäßig schon deutlich vor dem Ausspruch der Kündigung. Den Anforderungen des § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung ist daher nicht bereits damit Genüge getan, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor dem Ausspruch der Kündigung abgeschlossen ist. Vielmehr muss die Unterrichtung und Anhörung bereits abgeschlossen sein, bevor der Antrag beim zuständigen Integrationsamt gestellt wird. Ist dagegen der Antrag auf Zustimmung schon gestellt, hat der Arbeitgeber seine Willensbildung bereits abgeschlossen und seinen Willen nach außen erkennbar manifestiert. In diesem Fall würde die Schwerbehindertenvertretung nicht mehr an der Willensbildung mitwirken, sondern könnte nur noch darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber seine bereits getroffene Entscheidung revidiert (Klein, NJW 2017, 852, 854 unter III. 1. a)).
Nach alledem ist es mit Blick auf die kongruenten Normzwecke und den inneren Zusammenhang der §§ 85 und 95
Abs. 2
SGB IX zwingend, die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vor der Antragstellung beim Integrationsamt einzuholen (so Schmitt, BB 2017, 2293, 2298 unter IV. 5.). Demgegenüber führt es zur Unwirksamkeit des Beteiligungsverfahrens nach § 95
Abs. 2
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung, wenn der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - zuerst den Zustimmungsantrag beim Integrationsamt stellt und erst dann die Schwerbehindertenvertretung anhört (
vgl. Bayreuther, NZA 2017, 87, 90 unter IV. am Ende).
c)
Die nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung mit dem Schreiben der Beklagten vom 29.06.2017 (Bl. 196 bis 200 der Akte) ändert hieran nichts.
Würde diese nachträgliche Beteiligung im Rahmen der Sanktionsregelung des § 95
Abs. 2 Satz 3
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung berücksichtigt, bliebe diese Neuregelung weitestgehend ohne Folgen. Anliegen des Gesetzgebers war es jedoch, die Rechte der Schwerbehindertenvertretung zu stärken und deren Beteiligung zu sichern (Klein, NJW 2017, 852, 855 unter III. 2. mit weiteren Nachweisen).
Vor diesem Hintergrund kann die Anhörung nicht nachgeholt werden (§ 95
Abs. 2 Satz 2
SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung), da Satz 3 nur auf Satz 1 Bezug nimmt (Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 178
SGB IX, Randnummer 9 mit weiteren Nachweisen). Auch der Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungsrechts, der Schwerbehindertenvertretung eine Mitwirkung an der Willensbildung des Arbeitgebers zu ermöglichen, spricht gegen eine Berücksichtigung der nachträglichen Beteiligung. Hat der Arbeitgeber bereits einen Zustimmungsantrag gestellt, ist die Willensbildung abgeschlossen und eine Mitwirkung an derselben nicht mehr möglich. Wurde aber - wie hier - die Kündigungsentscheidung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffen und der Zustimmungsantrag gestellt, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen und nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung einen erneuten Antrag zu stellen (so Klein, NJW 2017, 852, 856 unter III. 2. am Ende).
Damit hat die Nachholung der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung mit dem Schreiben der Beklagten vom 29.06.2017 (Bl. 196 bis 200 der Akte) nach Stellung des Zustimmungsantrags vom 27.06.2017 (Bl. 96 bis 100 der Akte) beim
LWL-Integrationsamt Westfalen nicht zur Heilung der zuerst unterbliebenen
bzw. fehlerhaften Beteiligung geführt. Vielmehr ist es bei der Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Änderungskündigung vom 16.10.2017 (Bl. 40 bis 42
bzw. 114 bis 116 der Akte) geblieben (
vgl. Klein, NJW 2017, 852, 856 unter V. 3.).
3.
Die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat zur Folge, dass einer Kündigungsschutzklage stattzugeben ist (Söhngen, in: Däubler/Deinert/Zwanziger, KSchR-Kündigungsschutzrecht, Kommentar für die Praxis, 10. Auflage 2017, § 95
SGB IX, Randnummer 11).
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass es um eine Änderungsschutzklage gemäß § 4 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz geht und die Klägerin das Änderungsangebot der Beklagten sowohl mit ihrem eigenen Schreiben vom 27.10.2017 (Bl. 52 der Akte) als auch mit dem Schreiben ihrer sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2017 (Bl. 51 der Akte) unter Vorbehalt angenommen hat.
a)
Die Änderungskündigung im Sinne des § 2 Kündigungsschutzgesetz ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zu der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungserklärung tritt als zweites Element das Angebot zu seiner Fortsetzung unter geänderten vertraglichen Bedingungen hinzu. Auch wenn die Änderungskündigung im Ergebnis lediglich auf eine Änderung der Vertragsbedingungen zielt, handelt es sich bei ihr doch - wegen der mit ihr verbundenen Kündigungserklärung - um eine "echte" Kündigung. Diese unterliegt allen formalen Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Kündigung zu stellen sind. Die jeweiligen Vorgaben muss der Arbeitgeber vor Zugang der Kündigungserklärung und unabhängig von einer Ablehnung oder (Vorbehalts-) Annahme des Änderungsangebots beachten. Werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung missachtet, ist dies auch bei Annahme des Änderungsangebots rechtlich von Bedeutung, wenn die Annahme unter Vorbehalt erfolgt. Auch der Arbeitnehmer, der das Angebot auf Änderung seiner Arbeitsbedingungen gemäß § 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat, kann sich im Änderungsschutzprozess darauf berufen, die Änderung der Vertragsbedingungen sei schon aus einem anderen Grund als dem ihrer Sozialwidrigkeit unwirksam (so
BAG, Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 346/12 -, NZA 2014, 1069, 1072 unter B. II. 3. d) bb) der Gründe, Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen.
b)
Die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt lässt zwar die Beendigungswirkung der Kündigung entfallen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien soll in jedem Fall - und sei es zu geänderten Arbeitsbedingungen - fortgesetzt werden. Damit wird jedoch der Umstand, dass der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen mit Hilfe einer Kündigung durchzusetzen versucht hat, nicht bedeutungslos. Ein Arbeitnehmer, der die ihm "unter dem Druck" einer Kündigung angesonnene Vertragsänderung unter dem Vorbehalt des
§ 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz annimmt, bringt damit in der Regel gerade nicht zum Ausdruck, er wolle "andere Gründe" im Sinne des § 4 Satz 2 Alternative 2 Kündigungsschutzgesetz, die zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führen könnten, nicht geltend machen. Er gibt regelmäßig nicht zu erkennen, auf sonstige Rechtsmängel wie eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz), das Fehlen einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (
§ 85 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung; jetzt:
§ 168 SGB IX) oder das Fehlen einer Zulässigerklärung durch die zuständige Stelle solle es nicht ankommen. Wenn bei Ablehnung des Änderungsangebots die Kündigung aus "anderen Gründen" unwirksam wäre und das Arbeitsverhältnis schon deshalb unverändert fortbestünde, soll diese Rechtsfolge auch dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer die ihn mit Hilfe einer Kündigung "aufgezwungenen" Änderungen der Arbeitsbedingungen vorläufig akzeptiert (
BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 124/14 -, NZA 2016, 225, 227 f. unter A. II. 2. b) der Gründe, Randnummer 30).
In diesem Sinn muss ein Arbeitgeber, gedacht als sorgfältiger Erklärungsempfänger, den Vorbehalt in der Regel verstehen (§§ 133, 157
BGB). Ein Verzicht darauf, "andere Gründe" im Sinne von § 4 Satz 2 Alternative 2 Kündigungsschutzgesetz geltend zu machen, müsste ausdrücklich oder doch nach den Umständen eindeutig erklärt sein (
vgl. BAG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 AZR 615/97 -, NZA 1998, 1167, 1168 unter II. 3. b) der Gründe).
Von einer solchen Erklärung der Klägerin kann hier aber keine Rede sein. Vielmehr hat sie sich in ihrem Schriftsatz vom 26.02.2018 auf Seite 12 (Bl. 170 der Akte) sogar ausdrücklich darauf berufen, dass die Änderungskündigung ohne vorherige ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95
Abs. 2 Satz 3
SGB IX bzw. § 178
Abs. 2 Satz 3
SGB IX n. F. unwirksam ist. Auch mit dem in der Klageschrift vom 03.11.2017 auf den Seiten 1 und 2 (Bl. 27 und 28 der Akte) unter Ziffer 1. enthaltenen Feststellungsantrag hat die Klägerin klar zu erkennen gegeben, dass sie die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 16.10.2017 sowohl hinsichtlich ihrer Sozialwidrigkeit als auch wegen ihrer Rechtsunwirksamkeit "aus anderen Gründen" angreifen will.
c)
Damit war antragsgemäß festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 16.10.2017 (Bl. 40 bis 42
bzw. Bl. 114 - 116 der Akte) aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (§ 4 Satz 2 Alternative 2 Kündigungsschutzgesetz). Denn einer Klage gegen die Wirksamkeit einer Änderungskündigung ist bei einem "Fehler" in der Kündigungserklärung - wie er hier mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegt - auch dann stattzugeben, wenn der Arbeitnehmer das "Änderungsangebot" unter Vorbehalt angenommen hat (
vgl. BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 124/14 -, NZA 2016, 225, 228 unter A. II. 2. d) der Gründe, Randnummer 32).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1 Satz 1
ZPO in Verbindung mit § 46
Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 495
Abs. 1
ZPO.
Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sie bei dem zur Entscheidung gestellten Antrag der Klägerin unterlegen ist und der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 06.03.2018 zurückgenommene weitere Feststellungsantrag aus der Klageschrift vom 03.11.2017 auf Seite 2 (Bl. 28 der Akte) unter Ziffer 2. nicht zusätzlich zu bewerten war, weshalb er sich auch bei den Kosten nicht ausgewirkt hat.
III.
Die im Urteil gemäß § 61
Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach § 42
Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 46
Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 3
ZPO vorgenommen worden.
Die Höhe des festgesetzten Streitwertes für den zur Entscheidung gestellten Änderungsschutzantrag ergibt sich aus dem zweifachen Betrag des monatlichen Gesamtentgelts der Klägerin in Höhe von 5.329,51 Euro brutto (
vgl. die Kopie der Abrechnung für Juli 2017 auf Bl. 37 und 38 der Akte). Denn im Änderungsschutzverfahren ist nach Annahme des Änderungsangebots mit dem Vorbehalt des § 2 Kündigungsschutzgesetz der Gegenstandswert in der Regel auf zwei Monatsvergütungen festzusetzen, womit dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, dass die Festsetzung des Streitwerts möglichst einfach und vorausberechenbar sein soll, Rechnung getragen wird (so
LAG Berlin, Beschluss vom 29.05.1998 - 7 Ta 129/97 -, NZA - RR 1999, 45, 46 mit weiteren Nachweisen). Das ist auch mit dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vereinbar, wonach der Streit um eine Änderungskündigung bei Annahme unter Vorbehalt mit einer Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresverdienst je nach dem Grad der Vertragsänderung zu bewerten ist (NZA 2016, 926, 928 unter I. 4. 1).