II.
Die zulässige Beschwerde des B und des C sind unbegründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht
gem. § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i. V. m.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG sowie § 626
BGB die erforderliche Zustimmung ersetzt. Auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626
Abs. 1
BGB für die beabsichtigte Änderung der Bedingungen des Arbeitsverhältnisses vor und wurde die Erklärungsfrist
gem. § 626
Abs. 2
BGB gewahrt.
1.
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 21.06.1995 - 2 ABR 28/94- NZA 1995,
S. 1157
ff.) ist eine außerordentliche Änderungskündigung nur begründet, wenn neben der für den Arbeitgeber unabweisbar notwendigen alsbaldigen Änderung der Arbeitsbedingungen diese auch dem Gekündigten zumutbar sind. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der krankheitsbedingt eingeschränkten Einsatzmöglichkeit des C, der nicht mehr im D tätig werden kann und daher zur Zeit übertariflich vergütet wird, gegeben.
Nach ebenfalls ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind krankheitsbedingte Kündigungen auf ihre Wirksamkeit hin dreistufig zu prüfen (
vgl. z. B. Urteil vom 29.04.1999 -
2 AZR 431/98 - DB 1999,
S. 1861 f.). So ist zunächst eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit erforderlich, sodann eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, woraufhin schließlich in einer dritten Stufe im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen ist, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Auch bei einer Änderungskündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung ist dieses 3-stufige Prüfungsschema anzuwenden (
vgl. Bram in BBDK § 2
KSchG Rn 56).
a) Aufgrund der unstreitigen Umstände des vorliegenden Falls ist von einer negativen gesundheitlichen Prognose bezüglich des C auszugehen. Es ist nämlich nicht absehbar, wann seine gegenwärtige Beeinträchtigung - das Unvermögen, im D-spiel als E eingesetzt zu werden - enden wird.
Zunächst ergibt sich aus dem vom C vorgelegten Attest vom 29.11.2006 (Bl. 10 d. A.) insoweit, dass es aus medizinischen Gründen notwendig ist, ihn "bis auf weiteres" nicht mehr im D einzusetzen. Weiter hat er im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht am 16.05.2007 (Protokoll Bl. 85 d. A.) erklärt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen könne, ab wann er wieder im D-spiel eingesetzt werden könne. Zugleich erklärte er sich seinerzeit bereit, die Arbeitgeberin bei Wiedereintritt seiner vollen Einsatzfähigkeit zu informieren. Dieser Umstand war auch bis zum letzten Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer am 15.05.2008 nicht eingetreten, obwohl der Kläger seit Vorlage seines Attestes vom 29.11.2006 fast 1 ½ Jahre lang nicht mehr im D-spiel eingesetzt worden war.
Die Einwände des C und des B hiergegen greifen nicht durch. Soweit sie Hoffnungen auf das seit dem 01.10.2007 geltende Rauchverbot setzten, hat diese sich offenbar nicht erfüllt, da die verminderte Einsatzfähigkeit des C fortdauert. Im Übrigen ist dem vorgelegten Attest zufolge auch nicht eine Tabakrauchbelastung die Ursache für die gesundheitliche Einschränkung, sondern die mit dem Einsatz im D eintretende Blutdruckerhöhung sowie die dadurch ausgelöste Migräne. Auch die vom C im Termin vom 16.05.2007 zu Protokoll erklärte Verbesserung seines Gesundheitszustands widerlegt die negative Zukunftsprognose nicht. Die Halbierung der ihn treffenden Migräneanfällen trat nämlich unstreitig gerade erst nach seiner Herausnahme aus dem D-spiel ein.
b) Auch eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ist aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung des C festzustellen.
Zunächst führt die Einsatzbeschränkung hinsichtlich des D-spiels dazu, dass andere Mitarbeiter in entsprechend größerem Umfang diese Spielart zu betreuen haben, die unstreitig belastender ist als die Tätigkeit eines E in anderen Bereichen. Es ist weiterhin unverkennbar, dass mit jedem E, der für den Einsatz im D nicht zur Verfügung steht, die Planungsfreiheit der Arbeitgeberin bezüglich des entsprechenden Einsatzes eingeschränkt ist. Je kürzer die entsprechende Personaldecke - sie ist seitens der Arbeitgeberin im Einzelnen dargelegt und vom B und dem C nicht substantiiert bestritten worden (Bl. 184 - 189 d. A.) - ist, umso leichter gerät die Arbeitgeberin etwa aufgrund von Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheiten in Planungsnöte. Auch wenn B und C meinen, hierfür sei
ggf. "unprofessionelle Personalführung" ursächlich, ändert dies nichts an den unmittelbaren Folgen eines Ausfalls des C als E im D.
Weiter führt die gesundheitliche Beeinträchtigung des C bei Beibehaltung seiner bisherigen Vergütung als E I und II zu einer übertariflichen Vergütung und damit zu einer Verletzung der Ausgewogenheit des betrieblichen Vergütungssystems. Nach Auffassung der Kammer ergibt die Auslegung von § 5
Abs. 1 Ziffer 7 TV, dass eine Vergütung nach dieser Gruppe nur derjenige E verlangen kann, der an allen angebotenen Spielen, also auch beim D, wenigstens eingesetzt werden kann. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts auf den
S. 10 - 12 seines Beschlusses (Bl. 98 - 100 d. A.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Feststellungen in entsprechender Anwendung von § 69
Abs. 2
ArbGG Bezug genommen. Auch die Beschwerdekammer hält die entsprechenden Erwägungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 01.06.2006 - 9 Sa 1743/05 - (Bl. 78 - 80 d. A.) für vorzugswürdig gegenüber der Begründung des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26.04.2005 - 18/4 TaBV 89/04 - (Bl. 47 - 49 d. A.).
Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Mittel zur Vergütung der E im Betrieb der Arbeitgeberin allein über den Tronc erhoben und nach einem Punktesystem verteilt werden. Dies hat zur Folge, dass im Falle einer übertariflichen Vergütung des einen Arbeitnehmers sich die Vergütung der übrigen Arbeitnehmer - wenn auch geringfügig - verringert.
c) Schließlich geht auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des C aus. Der Ausspruch der außerordentlichen Änderungskündigung erweist sich für die Arbeitgeberin als unabweisbar notwendig und erscheint für das C zumutbar (
vgl. BAG, Beschluss vom 21.06.1995,
a. a. O., zu II. 2. c) d. Gr.).
Die Verringerung der Vergütung bei erfolgreichem Ausspruch der Änderungskündigung würde monatlich zwischen
EUR 500,00 (so die Schätzungen der Arbeitgeberin) und
EUR 1.000,00 (so die Annahme des B) liegen. Dies erscheint der Kammer aus nachfolgenden Gründen zumutbar:
Dem C wird mit einer solchen Vergütung nichts anderes als eine tarifgerechte Bezahlung zugemutet (
vgl. die entsprechende Wertung des
BAG im Beschluss vom 21.06.1995,
a. a. O.). Hinzu kommt, dass das C diese Vergütungsverringerung erst nach Auslauf der hypothetischen Kündigungsfrist als soziale Auslauffrist hinzunehmen hätte. Weiter ist zu bedenken, dass dem C diese Einkommenseinbuße auch nur für die Zeit der Fortdauer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und seines daraus resultierenden Unvermögens, beim D arbeiten zu können, zugemutet wird. Sowie er wieder im D einsetzbar ist, erfüllt er die Voraussetzungen von § 5
Abs. 1 Ziffer 7 TV mit dem entsprechenden Vergütungsanspruch.
2.
Die Arbeitgeberin hat auch die
gem. § 626
Abs. 2
BGB zu wahrende Kündigungserklärungsfrist eingehalten. Auch insofern macht sich die Kammer ausdrücklich die Ausführungen auf
S. 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 95 f. d. A.) entsprechend § 69
Abs. 2
ArbGG zu Eigen und nimmt auf sie Bezug.
Das vom C eingereichte Attest vom 06.10.2006 (Bl. 9 d. A.) führt aus, "es wäre medizinisch anzuraten", ihn von der Tätigkeit im D freizustellen, "damit sich kein dauerhafter Gesundheitsschaden entwickelt". Darin kommt ein ärztlicher Rat in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsinhalte zur Vermeidung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Ausdruck. Es wird eine Prophylaxe angeraten. Aus diesem Attest kann folglich eine eingetretene Leistungsminderung, die kündigungsrechtliche Konsequenzen rechtfertigen könnte, nicht hergeleitet werden. Erst das am 29.11.2006 erstellte Attest bescheinigt die medizinische Notwendigkeit, das C nicht mehr am D einzusetzen. Gerade der Wandel des Erklärungsinhalts der ärztlichen Bescheinigungen innerhalb relativ kurzer Zeit rechtfertigte es, dass die Beklagte - auch in Ausübung ihrer Fürsorgepflicht - mit dem C ein Gespräch über die eingetretene Situation führte. Die vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Änderungskündigung anzustellenden Erwägungen eines Arbeitgebers rechtfertigten es nach Auffassung der Kammer gerade im vorliegenden Fall, im Hinblick auf die fragliche Zukunftsprognose zunächst ein Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter zu führen, ehe das erforderliche kündigungsrechtliche Verfahren eingeleitet wurde.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 2
Abs. 2 GKG).
Da die Kammer mit dieser Entscheidung von dem Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26.04.2005 -18/4 TaBV 89/04- abweicht, was die Auslegung der §§ 5 f. TV anbelangt, ist
gem. § 92
Abs. 1
i. V. m. § 72
Abs. 2
Nr. 2
ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.