II.
Die gemäß § 146
Abs. 1, § 147
VwGO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Erstgericht hat den - hier noch streitbefangenen - Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zutreffend abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO, § 114
Abs. 1
ZPO). Der Bescheid vom 2. August 2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2011 ist rechtmäßig. Der Dienstherr hat die Klägerin - gestützt auf die amtsärztliche Beurteilung vom 28. März 2011, die sich im Ergebnis mit der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle zur Dienstunfähigkeit der Klägerin deckte - für dauernd dienstunfähig gemäß § 26
Abs. 1 BeamtStG
i.V.m. Art. 65
Abs. 1 BayBG erachtet. Er hat ferner die Möglichkeit der Übertragung eines anderen gleichwertigen oder geringerwertigen Postens für nicht gegeben angesehen, weil nach dem amtsärztlichen Zeugnis vom 28. März 2011 keine Fähigkeit mehr bestehe, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten. Seitens des Landesamts für Finanzen wurde auch keine Verwendungsmöglichkeit i.
S.d. § 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesehen, für die bei der Klägerin noch ausreichende Leistungsfähigkeit vorliegen könnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX nicht Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit; ihr Unterbleiben führt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Ruhestandsversetzung (
vgl. Beschluss d. Senats vom 11.1.2012, Az. 3 B 10.346;
OVG NRW vom 21.5.2010, Az.
6 A 816/09 und vom 29.10.2009, Az.
1 A 3598/07,
OVG Schleswig-Holstein vom 19.5.2009, Az.
3 LB 27/08, jeweils (juris)). Es kann offen bleiben, ob die genannte Vorschrift als solche auch auf Beamte Anwendung findet (bejahend
VG Frankfurt vom 29.2.2008, Az.
9 E 941/07 (juris), verneinend
VG Berlin vom 26.6.2008, Az.
28 A 134.05 (juris);
vgl. hierzu Nokiek, Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84
Abs. 2
SGB IX auch für Beamtinnen und Beamte, Recht im Amt, 2010, 133
m.w.N.). Weder aus § 84
Abs. 2
SGB IX selbst, noch aus den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergibt sich ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass jede Missachtung der sich aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergebenden Pflichten des Dienstherrn bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen in der Weise sanktioniert werden soll, dass sie die Rechtswidrigkeit der Versetzung in den Ruhestand zur Folge hätte. Hierfür spricht schon, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach dem betrieblichen Eingliederungsmanagement und das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit nicht näher aufeinander abgestimmt hat. Dies wird auch anhand der in § 84
Abs. 2 Satz 1
SGB IX unterschiedlich normierten Zeitbestimmung - innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig - deutlich, während in § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG,
Art. 65
Abs. 1 BayBG auf die Zeitbestimmung "innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst tut" abgestellt wird. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung (Urteil d.
BAG vom 10.12.2009, Az.
2 AZR 400/08 (juris)). Die Erforderlichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gewinnt jedoch bei dessen Nichtdurchführung Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast dergestalt, mit welcher Intensität der Arbeitgeber denkbare alternative Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen muss und aus welchen Gründen sie ausscheiden (
vgl. BAG vom 7.12.2006, Az.
2 AZR 182/06; vom 12.7.2007, Az.
2 AZR 716/06 (juris)). Eine Beteiligung des Integrationsamts ist auch nicht auf Grund der Entscheidung des
BGH Dienstgerichts des Bundes (
vgl. BGH vom 20.12.2006, Az.
RIZ R 2/06 (juris)) geboten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Entlassungsverfahren eines Richters zwar ausgeführt, dass das Unterlassen der rechtzeitigen Einschaltung des Integrationsamts gemäß § 84
Abs. 1
SGB IX im Rahmen des Ermessens zu beachten wäre. Bei der Ruhestandsversetzung nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG handelt es sich aber nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung (
vgl. Beschluss d. Senats vom 11.1.2012, Az. 3 B 10.346, RdNr. 20 (juris)).
Dementsprechend lässt sich aus beamtenrechtlichen Grundsätzen auch nicht ableiten, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84
Abs. 1
SGB IX eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit wäre (
vgl. OVG Schleswig-Holstein vom 19.5.2009, Az.
3 LB 27/08, RdNr. 28 zit. nach (juris)). Darüber hinaus hat der Beklagte über Jahre hinweg eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Fähigkeiten der Beamtin ermöglicht, indem er sie von Anfang an nicht mit der Bearbeitung eines eigenen Abschnitts, sondern mit Zu- und Hilfsarbeiten für die Kollegen betraut hatte, die jetzt der Klägerin jedoch kaum mehr möglich sind (
vgl. Stellungnahme d. Leiters d. Dienststelle Ansbach vom 9.3.2010). Außerdem wurde schließlich an den Tagen, an denen die Klägerin anwesend war, eine durchschnittliche tägliche Anwesenheit von
ca. vier Stunden toleriert, obwohl die Klägerin Vollzeitbeamtin war (
vgl. S. 2 d. Stellungnahme d. Dienststellenleiters vom 29.10.2010).
Der Dienstherr hat sich auch mit der Frage einer anderweitigen Verwendung (§ 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 BeamtStG) befasst und diese - gestützt auf die amtsärztliche Begutachtung - verneint (vgl
S. 4 d. Bescheids vom 2.8.2011 und
S. 2/3 d. Widerspruchsbescheids vom 5.10.2011).
Die Ruhestandsversetzung ist auch nicht etwa im Hinblick auf die Regelung des
§ 81 Abs. 4 SGB IX (Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes) rechtswidrig. Ein Anspruch nach § 81
Abs. 4 Satz 1
SGB IX besteht gemäß § 81
Abs. 4 Satz 3
SGB IX u.a. dann nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend richtet sich die Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit nach § 26
Abs. 1 Satz 3
i.V.m. Abs. 2 BeamtStG. Voraussetzung ist also, dass eine anderweitige Verwendung möglich ist, das setzt - u.a. - mindestens voraus, dass der Beamte hierfür die erforderliche Dienstfähigkeit besitzt. Dass die Klägerin ihre Bereitschaft signalisiert hat, auch unter Absenkung ihrer Besoldung an der Pforte zu arbeiten, begründet keine entsprechende Verpflichtung des Dienstherrn. Der Beklagte hat - rechtsfehlerfrei und gestützt auf die amtsärztliche Begutachtung - die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung verneint. Er hat außerdem mit Schriftsatz vom 18. November 2011 (
S. 3 = Bl. 37 d.
VG-Akts) dargelegt, dass nach Einschätzung des mit den Verhältnissen vertrauten Dienststellenleiters die Klägerin nicht in der Lage ist, den Anforderungen an eine Tätigkeit in der Pforte auch nur annähernd zu entsprechen.
Soweit die Klägerin die Fürsorgerichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (vom 3.12.2005, Az.: PB - P 1132 - 002 - 40 - 617/05 FMBl 2005, 193) anspricht, ist wohl Ziffer III.2.2 und III.2.1 gemeint. Gegenstand der Ziffer III.2.2 sind die Fallkonstellationen, in denen der Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig
bzw. dienstunfähig ist. In diesen Fällen sollen Möglichkeiten zur Überwindung der Dienstunfähigkeit gesucht werden. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage einer Überwindung einer - vorübergehenden - Dienstunfähigkeit (Ziffer III.2.1) nicht, nachdem die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin - unter Verneinung einer Möglichkeit anderweitiger Verwendung oder begrenzter Dienstfähigkeit - festgestellt worden ist.
Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154
Abs. 2
VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152
Abs. 1
VwGO.