1. Aus dem Regelungszusammenhang von § 102
Abs. 3
Nr. 1 und § 102
Abs. 5 Satz 2
Nr. 3
BetrVG folgt, dass der Betriebsrat bei einem Widerspruch gegen die berücksichtigte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte (§ 102
Abs. 3
Nr. 1
BetrVG) in dem Widerspruchsschreiben plausibel darlegen muss, warum ein anderer Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig sei. Der Betriebsrat hat aufzuzeigen, welche Gründe aus seiner Sicht zu einer anderen Bewertung der sozialen Schutzwürdigkeit führen.
2. Bei mehreren zur gleichen Zeit beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen kann der Betriebsrat den Kündigungen nach § 102
Abs. 3
Nr. 1
BetrVG nur dann wirksam widersprechen, wenn er in jedem Einzelfall auf bestimmte oder bestimmbare, seiner Ansicht nach weniger schutzwürdige Arbeitnehmer verweist. Der Betriebsrat kann nicht für alle oder mehrere beabsichtigte Kündigungen geltend machen, die soziale Auswahl sei fehlerhaft, weil der Arbeitgeber einen oder mehrere weniger schutzwürdige Arbeitnehmer übergangen habe. Auf denselben Berufungsfall kann der Betriebsrat seinen Widerspruch nicht mehrfach stützen.