Zuständigkeitsklärung
Die Verfahrensregelung zur beschleunigten Zuständigkeitsklärung wurde mit Einführung des SGB IX im Jahre 2001 nach § 14 SGB IX eingeführt. Im Rahmen der Zuständigkeitsklärung wurde der für eine Leistung zuständige Leistungsträger bestimmt (bei Leistungen zur Teilhabe kommen häufig mehrere Leistungsträger in Betracht, zum Beispiel Krankenversicherung und Rentenversicherung). Ziel der Regelung war es, die Zuständigkeiten im Sinne der Antragstellerinnen und Antragsteller möglichst schnell zu klären und die Leistungserbringung möglichst schnell sicherzustellen.
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Vorschrift novelliert. Im SGB IX trägt § 14 nun nicht mehr den Titel "Zuständigkeitsklärung", sondern den Titel "Leistender Rehabilitationsträger". Inhaltlich geht es dabei nach wie vor um das Verfahren für eine rasche Zuständigkeitsklärung.
Bislang wurde die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag sowie für die umfassende Bedarfsfeststellung binnen einer Frist von 14 Tagen nach Antragstellung i. d. R. eindeutig einem Rehabilitationsträger zugewiesen (§ 14 SGB IX a. F.). Auch die Selbstbeschaffung bei einer nicht fristgerechten Entscheidung war geregelt (§ 15 SGB IX a. F.). Diese Regelungen wurden nun im Kapitel "Koordinierung der Leistungen" (§§ 14-24 SGB IX) weiterentwickelt und verankert.
Insgesamt sind die Zuständigkeitsklärung, das Verfahren der Bedarfsermittlung und die Entscheidung über einen Antrag mit den Neuregelungen wesentlich komplexer geworden. Die Rehabilitationsträger haben ihre Gemeinsamen Empfehlungen für eine praxistaugliche Umsetzung der neuen Regelungen überarbeitet (Stand: Februar 2019).
Rechtsgrundlagen
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